Auf den 1. Januar 2023 trat das revidierte Erbrecht in Kraft. Erblasser können jetzt über einen grösseren Anteil ihres Nachlasses frei bestimmen. Es empfiehlt sich deshalb, bestehende Testamente zu überprüfen.
Wer sein Erbe mittels Testament oder Erbvertrag regelt, kann künftig mindestens die Hälfte des Vermögens frei verteilen. Konkret werden ab 1. Januar 2023 die Pflichtteile der Kinder gesenkt und die Pflichtteile der Eltern gestrichen. Der Pflichtteil ist jener Teil des gesetzlichen Erbteils, worauf bestimmte Familienmitglieder einen Rechtsanspruch haben und in einem Testament nicht unterschritten werden dürfen. Die Höhe dieser Pflichtteile ist abhängig von der Familienkonstellation (s. Übersicht).
Neben den Pflichtteilen verbleibt die «freie Quote», worüber die Erblasserin oder der Erblasser frei verfügen kann. In der Höhe dieser freien Quote kann zum Beispiel eine gemeinnützige Organisation im Testament berücksichtigt werden. Wenn Sie kein Testament oder Erbvertrag verfassen, kommen die gesetzlichen Erbteile zum Zug. Diese gesetzliche Erbfolge bleibt auch ab 1. Januar 2023 gleich.
Inwiefern betrifft mich das neue Erbrecht? Wenn Sie Ihren Nachlass bereits mit einem Testament oder Ehe-/Erbvertrag geregelt haben, empfehlen wir, diesen durch eine Fachperson zu überprüfen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 ohne Übergangsfrist in Kraft. Vor allem wenn Sie in Ihren bestehenden Regelungen Pflichtteile erwähnen, kann es zu Schwierigkeiten bei der Interpretation Ihres letzten Willens kommen.
Haben Sie Fragen zum Erbrecht, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf.